Verhaltenskodex für die Feldforschung

Abteilung für Archäologie

Vorwort

Die folgenden Richtlinien wurden von der Abteilung für Archäologie erstellt, um die Feldforschung zu einem sichereren wissenschaftlichen Umfeld zu machen und alle Beteiligten mit klaren Rechten und Pflichten auszustatten. Forschende, Studierende und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – ab hier Teilnehmende – genannt, die an Forschungsprojekten der Abteilung für Archäologie des Max-Planck-Instituts für Menschheitsgeschichte (MPI-SHH) oder an Projekten teilnehmen, die vom MPI-SHH mitorganisiert werden, sind für die Dauer des Forschungsprojekts an den folgenden Verhaltenscodex gebunden. Für die Dauer des Forschungsprojekts wird der Zeitraum ab Antritt der Reise bis zum Abschluss der Reise inklusive sämtliche Aktivitäten innerhalb dieses Zeitraums, einschließlich Freizeit- und anderen außerdienstliche Aktivitäten, verstanden. Für Projekte, welche in Zusammenarbeit mit externen Institutionen durchgeführt werden, können die Richtlinien nach Bedarf angepasst werden. Unser Ziel ist es, durch die Bereitstellung einer Grundlage für das Verhalten während der Feldforschung, effektivere Forschungskooperationen zu fördern.

1.  Allgemeines Verhalten

1.1 Persönliches Verhalten

  • Die Teilnehmenden verpflichten sich, die Rechte der anderen Projektmitglieder und die Rechte von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu respektieren.
  • Die Teilnehmenden werden niemanden aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Alter, Herkunft, körperlicher und psychische Beeinträchtigung, HIV-Status oder sexueller Orientierung diskriminieren.
  • Die Teilnehmenden werden weder andere Teilnehmende noch Mitglieder der Öffentlichkeit verbal beschimpfen oder belästigen. Dies schließt alle Formen abfälliger, beschämender und demütigender Kommentare, persönliche Beleidigungen und verbale Drohungen jeglicher Art ein.
  • Die Teilnehmenden werden andere Teilnehmende oder Mitglieder der Öffentlichkeit nicht körperlich angreifen oder misshandeln. Dies beinhaltet alle Formen körperlicher Gewalt, einschüchternden Gesten und sonstigen Androhungen physischer Gewalt.
  • Die Teilnehmenden werden andere Teilnehmende oder Mitglieder der Öffentlichkeit nicht sexuell belästigen. Dies beinhaltet jeden unerwünschten körperlichen Kontakt, Kommentare sexueller Natur, Kommentare die darauf abzielen, sexuelle Handlungen herbeizuführen und alle weiteren Arten sexueller Gewalt, Androhungen oder Anspielungen.
  • Die Teilnehmenden verhalten sich respektvoll gegenüber anderen Teilnehmenden und Mitgliedern der Öffentlichkeit.
  • Die Teilnehmenden respektieren und befolgen sonstige Regeln, die seitens des Gastlandes oder anderer Partnerinstitutionen (Museen, Universitäten, Institute, etc.) aufgestellt werden. Die Teilnehmenden begegnen Mitgliedern dieser Institutionen mit Respekt.
  • Die Teilnehmenden respektieren und folgen den Anweisungen der Projektleitung, sofern diese angemessen und vertretbar sind.
  • Die Teilnehmenden bemühen sich, eine positive und konstruktive Arbeitsatmosphäre zusammen mit anderen Teilnehmenden und in Bezug auf die Forschungsarbeit zu schaffen.
  • Die Teilnehmenden werden im Verlauf des Projektes allgemein eine professionelle Einstellung und Atmosphäre wahren, wie sie auch für jedes andere Arbeitsumfeld angemessen wäre.

 

1.2 Verhalten während der Feldforschung und gegenüber Einheimischen

  • Die Teilnehmenden sind sich der Gesetze des Landes und Region, in der sie ihre Forschung durchführen, bewusst und respektieren soziale und kulturelle Normen des Gastlandes, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Verhaltenskodex festgelegten Regeln stehen.
  • Die Teilnehmenden werden im Gastland keine verbotenen Substanzen mit sich führen, erwerben oder konsumieren.
  • Die Teilnehmenden werden Alkohol ggfs. verantwortungsbewusst und innerhalb des gesetzlichen und kulturellen Rahmens des Gastlandes konsumieren. Die Leitung der Feldforschung ist berechtigt, den Konsum von Alkohol aus Gründen der Sicherheit des Teams einzuschränken oder zu untersagen, und die Teilnehmenden werden diese Entscheidungen respektieren.
  • Den Teilnehmenden ist es untersagt, privates oder öffentliches Eigentum zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.
  • Die Teilnehmenden sind verpflichtet, Abfälle in den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Ferner tragen sie dafür Sorge, ihre Eingriffe auf die örtliche Umgebung zu minimieren.
  • Die Teilnehmenden verhalten sich gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit für die Dauer der Feldforschung respektvoll, es sei denn, sie sind einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt.
  • Die Teilnehmenden haben sämtlichen Einschränkungen bezüglich der öffentlichen Verbreitung von Fotographien oder Ergebnissen der Feldforschung seitens des MPI-SHH oder der Forschungsleiter/-in zu befolgen. Dies beinhaltet die Veröffentlichung in sozialen Medien, professionelle Präsentationen, Interaktionen mit der Presse oder Veröffentlichungen in sonstiger Form.

 

1.3 Drogen- und Alkoholkonsum während der Feldforschung

  • Der Konsum illegaler Drogen ist für die Dauer der Feldforschung untersagt.
  • Während der Arbeitszeit, einschließlich der Zeiten, welche die Teilnehmenden mit Ausgrabungen, Begutachtungen oder im Labor verbringen, ist der Konsum von Alkohol verboten.
  • Den Teilnehmenden ist es untersagt, ein Kraftfahrzeug oder sonstiges schweres Gerät unter Alkoholeinfluss zu führen.
  • Die Teilnehmenden verpflichten sich grundsätzlich, während der Dauer der Feldforschung zu keinem Zeitpunkt, Alkohol exzessiv zu konsumieren.
  • Die Forschungsleiter/-innen sind befugt, weitere Regeln aufzustellen, wann und wo es den Teilnehmenden erlaubt ist, Alkohol zu konsumieren, wenn dies aus Gründen der persönlichen Sicherheit notwendig erscheint.  

 

2. Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen

  • Die Teilnehmenden sind selbst für ihre Reisekrankenversicherung im Ausland für die Dauer der Feldforschung verantwortlich.
  • Die Teilnehmenden treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um ihre eigene Gesundheit, Sicherheit und ihr Wohlergehen sowie die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlergehen der anderen Teilnehmenden während der Feldforschung zu gewährleisten.
  • Die Teilnehmenden tragen den Bedingungen und den Umständen angemessene Kleidung.
  • Die Teilnehmenden treffen geeignete Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor Sonne und Kälte.
  • Die Forschungsleiter/-innen tragen dafür Sorge, dass alle Teilnehmenden während der Feldforschung ausreichend versorgt und verpflegt werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung besonderer Ernährungsbedürfnisse, soweit dies möglich ist.
  • Die Forschungsleiter/-innen tragen dafür Sorge, dass ein ausreichend ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten vor Ort und im Lager jederzeit verfügbar ist.
  • Die Forschungsleiter/-innen tragen dafür Sorge, dass für den Notfall jederzeit ein Plan für den Transport einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung und ein geeignetes Transportmittel zur Verfügung steht.
  • Die Forschungsleiter/-innen tragen so gut wie möglich dafür Sorge, dass alle Teilnehmenden mit ihnen und der Welt kommunizieren können. Dazu gehört der Erwerb lokaler SIM-Karten und Telefonguthaben sowie die Bereitstellung eines einfachen Mobiltelefons, falls erforderlich. Die Teilnehmenden stellen ihrerseits sicher, dass sie in der Lage sind, in regelmäßigem Kontakt mit der Leitung der Feldforschung und Vertreter/-innen des MPI-SHH zu stehen.
  • Die Forschungsleiter/-innen melden sich regelmäßig bei einer vorher ernannten Projektleitung des MPI-SHH bezüglich des Wohlergehens der Teilnehmenden und hält sie über Probleme auf dem Laufenden. Die Meldungen können dabei kurz gehalten werden, sollten jedoch so oft wie möglich erstattet werden.
  • Die Teilnehmenden haben die Forschungsleiter/-innen bezüglich medizinischer Erkrankungen, Schmerzen oder Stimmungswechsel zu informieren.
  • Die Forschungsleiter/-innen sind verpflichtet, alle Berichte über körperliche und mentale Beschwerden ernst zu nehmen und den zuständigen medizinischen Einrichtungen - soweit möglich - Bericht erstatten.
  • Die Forschungsleiter/-innen koordinieren Änderungen des Reiseverlaufes infolge einer Verletzung oder Erkrankung eines Teilnehmenden oder wenn ein Teilnehmender beantragt, das Projekt wegen eines körperlichen oder sexuellen Übergriffs vorzeitig zu verlassen.

 

3. Maßnahmen bei Verstößen

3.1 Vorgehensweise im Fall eines Verstoßes

Die Teilnehmenden sind darauf hinzuweisen, dass der Verhaltenscodex und die Verhaltensregeln für die Feldforschung einzuhalten sind. Im Fall eines Verstoßes, sind die Forschungsleiter/-innen befugt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und, sofern notwendig, mit den örtlichen Behörden in Kontakt zu treten und sich mit diesen abzustimmen.

  • Im Fall einer Körperverletzung, sexuellen Fehlverhaltens jeglicher Art, Gewalt jeglicher Art oder eines sonstigen extremen Verstoßes, sind die Forschungsleiter/-innen berechtigt, das zuwiderhandelnde Projektmitglied vom Forschungsort zu verweisen und den Vorfall dem MPI-SHH zu melden. Wenn es für die Sicherheit des Projekts als notwendig erachtet wird, und wenn möglich, wird die Forschungsleitung den weiteren Transport und Änderungen der Reisepläne mit dem MPI-SHH koordinieren. Wenn die Person aus Sicherheitsgründen vor Ort bleiben muss, wird ihr die weitere Teilnahme am Projekt untersagt.
  • Im Fall eines solchen Verstoßes, meldet das MPI-SHH den Vorfall allen Institutionen und Vorgesetzten der zuwiderhandelnden Person.
  • Die Forschungsleiter/-innen sorgen dafür, dass die geschädigte Person Zugang zu medizinischer Versorgung erhält und schildern diesen im Fall eines körperlichen oder sexuellen Angriffs einer medizinischen Einrichtung.
  • Bei anderen Formen von Verstößen ist die Projektleitung dafür verantwortlich, die Situation zu beurteilen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der Möglichkeit der sofortigen Entfernung der zuwiderhandelnden Person aus dem Forschungsprojekt.
  • Die Forschungsleiter/-innen sind verpflichtet, alle Verstöße, unabhängig von ihrer Schwere, dem MPI-SHH zu melden.

 

3.2 Weitere Maßnahmen

In besonders schweren Fällen können die folgenden Maßnahmen angewendet werden. Durch ihre schriftliche Inkenntnisnahme akzeptieren die Teilnehmenden diese Maßnahmen. Ferner bestätigten alle Vorgesetzten, die Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des MPI-SHH durchzusetzen.

  • Verweis vom Forschungsort
  • Verweigerung der weiteren Teilnahme am Forschungsprojekt und sonstigen Forschungsprojekten, an denen das MPI-SHH beteiligt ist
  • Beendigung zukünftiger Kollaborationen mit Mitgliedern des MPI-SHH und anderen beaufsichtigenden Institutionen
  • Weitere Disziplinarmaßnahmen seitens des MPI-SHH oder Partnerinstitutionen

 Andere Verstöße, die ebenfalls Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen, werden nach dem Ermessen des MPI-SHH in Absprache mit der Forschungsleitung und anderen Aufsichtsinstitutionen geahndet. Das MPI-SHH behält sich das Recht vor, die obigen Maßnahmen in Absprache mit den Forschungsleiter/-innen und anderen Aufsichtsinstitutionen zu vollziehen.

 

4. Aufsicht und Verwaltung

4.1 Als Teil des Planungs- und Genehmigungsprozesses sind Vorgesetzten- und Hierarchieebenen zu vereinbaren.

  • Innerhalb einer Feldforschungsgruppe muss es eine klare Hierarchie und Anordnungsstruktur geben.
  • Für die Ernennung von Stellvertretenden sind angemessene Regeln notwendig, um eine funktionierende Leitung aufrecht zu erhalten, falls sich die Gruppe in kleinere Einheiten aufteilt oder die Projektleitung nicht verfügbar ist. Sollte die Leitung von der Forschungsleitung auf andere übergehen, zum Beispiel einen örtlichen Reiseführer, müssen alle Mitglieder der Projektgruppe darüber informiert werden.
  • Falls möglich, sollten in der Projektleitung beide Geschlechter vertreten sein.
  • Die Forschungsleiter/-innen haben sicher zu stellen, dass ihre Aufsicht für jede Situation angemessen ist und, falls für die Sicherheit der Teilnehmenden notwendig, den Reiseplan zu ändern und die Unterbrechung oder den Abbruch einer Aktivität anzuordnen. Streitfälle oder Verhaltenswidrigkeiten sind der Forschungsleitung zu melden und werden an das MPI-SHH und jede andere relevante Institution weitergeleitet.
  • Die Teilnehmenden sollten sich immer in Sichtweite und/oder in Kontakt mit anderen Teilnehmenden aufhalten. Für den Fall, dass die Arbeit allein absolut notwendig ist, erhalten die Teilnehmenden Mittel zur direkten Verständigung mit dem Team und melden sich bei diesem in regelmäßigen Abständen.

4.2 Verfahren bei Meldungen von Verstößen

  • Die Teilnehmenden sollten jeden Fall von Verstoß oder Missbrauch durch andere Teilnehmende direkt der Forschungsleitung melden, damit diese unverzüglich mit der Sammlung von Fakten und der Dokumentation beginnen kann, um die geeignete Vorgehensweise festzulegen.
  • Die Forschungsleiter/-innen melden, diskutieren und werten begründete Berichte über Verstöße mit der Leitung der Abteilung für Archäologie und den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des MPI-SHH aus. Falls erforderlich, werden diese Auswertungen auch relevanten kooperierenden Institutionen zugänglich gemacht.
  • Die Untersuchung aller Beschuldigungen von Belästigung, Missbrauchs oder anderer Verstöße wird unter den bestehenden Strukturen der teilnehmenden Institutionen durchgeführt, bevor formelle oder institutionelle Strafen in Betracht gezogen werden. Berichts- und Evaluierungsverfahren für die Max-Planck-Gesellschaft sind online verfügbar (https://www.mpg.de/ueber_uns/verfahren). Das MPI-SHH verpflichtet sich, diese Verfahren einzuhalten.
  • Verstößt ein/e Forschungsleiter*in gegen den Verhaltenscodex so ist er/sie der Abteilungsleitung zu melden.
  • Für den Fall, dass sich Teilnehmende aufgrund von Handlungen der Forschungsleiter/-innen oder anderer Teilnehmenden bedroht oder unsicher fühlen, und die Forschungsleiter/-innen keine Maßnahmen ergreifen, sollten sich die Teilnehmenden direkt mit dem MPI-SHH oder einer stellvertretenden Person, die sich an das MPI-SHH wenden kann, in Verbindung setzen, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Die Teilnehmenden werden ermutigt, Beschwerden oder Kommentare direkt an das MPI-SHH zu richten, um formelle Anfragen über Verstöße gegen diesen Codex zu erleichtern. Allen Teilnehmenden werden Kontaktinformationen für mehrere Personen am MPI-SHH und ein unabhängiges Mittel der direkten Kommunikation zur Verfügung gestellt.

 

5. Ethische Grundsätze der archäologischen Arbeit

  • Alle Forschungsprojekte folgen den internationalen Standards ethischer Feldforschung.
  • Vor Beginn der Arbeiten und bevor Proben aus dem Herkunftsland exportiert werden, sind sämtliche Genehmigungen von den jeweiligen Behörden einzuholen.
  • Zweck und Folgen aller archäologischer Forschungen sind vor der Aufnahme der Arbeiten zu überdenken. Methoden und Herangehensweisen sind so zu wählen, dass sie minimalen Schaden an den archäologischen Funden und der örtlichen Umgebung anrichten.
  • Dem jeweiligen Kontrollorgan des Gastlandes ist eine schriftliche Dokumentation der Feldforschung zu übermitteln.
  • Falls möglich, sollten die Ergebnisse der Feldforschung den örtlichen Gemeinschaften mitgeteilt werden. Dazu zählen Treffen mit den lokalen Führungsgremien, organisierte Schulbesuche und das Veranstalten von Treffen mit der Gemeinde.
  • Die Teilnehmenden beteiligen sich in keinerlei Form an Plagiaten oder der Fälschung von Daten. Die Teilnehmenden werden wahrheitsgemäß über die Ergebnisse der Ausgrabungen und ihrer Forschung berichten.
  • Archäologen und Archäologinnen sollten für alle archäologischen Materialien, Aufzeichnungen und Archive, einschließlich maschinenlesbarer Daten, die eine spezielle Archivpflege und -wartung erfordern, angemessene und langfristig zugängliche Einrichtungen für deren Aufbewahrung und Kuratierung zu planen und bereitstellen.
  • Alle Forschungsprojekte sollten Konservierung, Präservierung und Veröffentlichung in ihre Planung einbeziehen und dafür finanzielle Rücklagen bilden.
  • Alle Forschungsprojekte sollten mit den jeweiligen Vertretungen von örtlichen Einrichtungen und Gemeinden während der Planungsphase abgesprochen werden. Diese sollen zur Teilnahme eingeladen und regelmäßig über den Fortschritt der Arbeiten informiert werden.
  • Die gesamte archäologische Forschung ist während aller Phasen sorgfältig und präzise zu dokumentieren.
  • Den Teilnehmenden ist es untersagt, Artefakte in Besitz zu nehmen oder diese verkaufen.
  • Menschliche Überreste dürfen nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis und Unterstützung der örtlichen Institutionen und Gemeinden und idealerweise von Archäologen/Archäologinnen mit Erfahrung in Bioarchäologie ausgegraben werden.
  • Den Teilnehmenden ist es zu keinem Zeitpunkt erlaubt, Schätzungen über den monetären Wert archäologischen Materials abzugeben.

 

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